Aktuelles
Neue Steuerberatergebühren ab dem 01.10.2020
Die Vergütungen der Steuerberater sowie der Steuerberatungsgesellschaften für steuerberatende Tätigkeiten sind nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. Diese Verordnung hat sich zum 01.07.2020 geändert.
Der Gesetzgeber hat die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) erstmals seit neun Jahren an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Wir passen unsere Gebühren ab dem 01.10.2020 dieser Steuerberater-Vergütungsverordnung an.
Für den Bereich der Lohn- u. Finanzbuchhaltung erfolgt diese Anpassung ab dem 01.01.2021.
Sonderprogramm ,,Heimat, Tradition und Brauchtum"
Zuschuss bis zu 15.000,- € für Vereine
Die Landesregierung hat ein Sonderprogramm zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden in der Corona-Krise beschlossen. Demnach können Vereine bis zu 15.000, - € Unterstützung erhalten.
Anträge können ab dem 15. Juli bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/sonderprogramm-heimat-tradition-und-brauchtum
Konjunkturprogramm der Bundesregierung (12. Juni 2020)
Von der Bundesregierung wurden am 12. Juni umfangreiche steuerliche Erleichterungen und Hilfen beschlossen, es wurde sich auf ein rund 130 Mrd. Euro umfassendes Konjunkturprogramm geeinigt.
Folgende Maßnahmen wurden unter anderem beschlossen:
- Der Mehrwertsteuersatz wird vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und der verminderte Satz von 7% auf 5%
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40% stabilisiert.
- Um Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu erzielen, erfolgt ab 2021 eine Senkung der EEG-Umlage (sie wird 2021 bei 6,5 ct/kWh und 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen).
- Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
- Eine degressive Absetzung für Abnutzung (Afa) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der zurzeit geltenden Afa und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für die Steuerjahre 2020 u. 2021 eingeführt.
- Für einen schnellen Neustart nach einer Insolvenz soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen, verbunden mit Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung, auf drei Jahre verkürzt werden, um einen schnelleren Neustart nach einer Insolvenz zu ermöglichen. Für den Fall einer Unternehmensinsolvenz ist ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren
- Für die Monate Juni bis August wird ein Programm für Überbrückungshilfen (max. 25 Mrd. Euro) aufgelegt, dieses gilt branchenübergreifend.
Hier sind Unternehmen, deren Umsätze, bedingt durch die Corona-Pandemie, in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzminus in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern, antragsberechtigt.
Bei neugegründeten Unternehmen (nach April 2019), sind die Monate November u. Dezember 2019 zu berücksichtigen.
Es erfolgt eine Erstattung von bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Liegt ein Minus von mehr als 70 Prozent vor, können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten (max. 150.000 Euro für drei Monate) erstattet werden.
Der Erstattungsbetrag in Höhe von 9.000 Euro (bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten) sowie 15.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, soll nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
WICHTIG: Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
- Für kleine und mittlere Unternehmen gilt:
Verringern diese ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht, erhalten sie für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Antrag auf NRW-Soforthilfe 2020 an die Bezirksregierung
Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesprogramms „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“
(„NRW- Soforthilfe 2020“)
Den Antrag bitte nur online ausfüllen, nicht ausdrucken und per Mail oder postalisch versenden!
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Laut einer Mitteilung der Deutschen Presse-Agentur haben Arbeitgeber, die aufgrund der Corona-Epidemie nicht genügend finanzielle Mittel haben, die Möglichkeit Sozialversicherungsbeiträge vorerst zu stunden (sie müssen dann später nachgezahlt werden).
Diese Stundung soll zunächst längstens bis Juni gewährt werden, Zinsen werden anscheinend ausnahmsweise nicht fällig.
Stand 25.03.2020
Bundesregierung plant Hilfspaket für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen
Laut Angaben mehrerer Medien liegt ein Gesetzesentwurf ,,Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Selbstständige“ vor, der am Montag vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.
Für Solo-Selbstständige, Kleinunternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe soll es eine Einmalzahlung von 9.000,- € für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben - bis zu 15.000,- € bei bis zu zehn Beschäftigten.
Bei Mietminderung durch den Vermieter besteht auch die Möglichkeit, den nicht ausgeschöpften Zuschuss zwei weitere Monate einzusetzen.
Der Bund will dafür bis zu 50 Milliarden Euro bereitstellen. Man geht davon aus, dass bis zu drei Millionen Selbstständige und Kleinstunternehmen die Hilfen in Anspruch nehmen werden.
Bei der Antragstellung (die möglichst elektronisch erfolgen soll) ist zu beachten, dass eine Existenzgefährdung oder ein Liquiditätsengpass eidesstattlich versichert werden muss.
Stand 23.03.2020
Soforthilfen im Blickpunkt
Die von der Bundes- und Landesregierung angekündigten Soforthilfen für Unternehmen befänden sich in der inhaltlichen Endabstimmung - das teilt die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung (GfW) mit.
Coronavirus fegt Innenstädte leer
Fitnessstudios und Gaststätten müssen schließen - viele Firmen setzen auf Homeoffice
Zum Bericht im Westfalen-Blatt ...
Liquiditätshilfen
Auf den Seiten des BMWI und der KfW finden Sie umfangreiche Infos zu Unternehmenskrediten.
Hotline: 030 186 151 515 (BMWI)
oder 0800 5399 001 (KfW)
Miet- und Pachtzuschüsse aufgrund des Coronavirus
Dem Verband DEHOGA liegen auf Anfrage bei der Landesregierung noch keine Informationen vor, dass finanzielle Hilfen (aufgrund von Beeinträchtigungen durch eingeschränkte Öffnungszeiten bzw. Schließung des Geschäftsbetriebs) für Unternehmen von staatlicher Seite beschlossen sind.
Sobald die Regierung hierzu Entlastungen für Betriebe beschließt, beabsichtigt der DEHOGA-Verband seine Mitglieder zu informieren.
Stand 17.03.2020
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, z.B.
- aus wirtschaftlichen Gründen (Wegfall von Waren oder Aufträgen)
- aufgrund von unabwendbaren Ereignissen (staatlich angeordnete Schließung)
- bei vorübergehendem Arbeitsausfall
und dieser nicht vermeidbar ist
- die Mindesterfordernisse gegeben sind
- 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (inklusive Geringverdiener, ohne Azubis)
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
- ein AN ist sozialversicherungspflichtig angestellt
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt
- die AN nicht gekündigt worden sind
- die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und zwar
- schriftlich (siehe Downloads) oder
- online über ,,meine E-Services“ https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit aufgetreten ist, bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden
Vorgehen
- Mitarbeiter informieren über Kurzarbeitergeld
- Einverständniserklärung der jeweiligen Mitarbeiter (Ankündigungsfristen tariflich geregelt) einholen (siehe Downloads).
- Anzeige anfertigen (siehe oben)
- Innerhalb von drei Monaten Antrag auf Kurzarbeitergeld, um das KUG erstattet zu bekommen
Kosten für den Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld
- Arbeitnehmer o. Kind = 60% des auszufallenden Lohns
- Arbeitnehmer mit Kind = 67% des auszufallenden Lohns
Zusätzlich
Sozialversicherungsbeiträge des auszufallenden Lohns (AG- und AN-Anteil o. AV) werden in voller Höhe erstattet.
Stand 18.03.2020
Mindestlohngesetz gilt ab 1. Januar 2015. Was ändert sich?
Zum 1. Januar 2015 wird es in Deutschland erstmals einen bundeseinheitlichen, gesetzlichen Mindestlohn geben. Er beträgt 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde. Geregelt ist der allgemeine Mindestlohn im neu geschaffenen Mindestlohngesetz.
- Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
Für alle Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte ( Minijobber, kurzfristig Beschäftigte), auch angestellte Ehefrauen. Nicht dazu zählen Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Der Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. - Was bedeutet der Mindestlohn für die Betriebe?
Der Mindestlohn gilt ungeachtet anderslautender tariflicher Regelungen im Einkommenstarifvertrag vom 06. Dezember 2012. Damit gilt auch für die tariflichen Lohngruppen VII, X und XI der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €. - Was zählt zum Mindestlohn?
Der Mindestlohn beträgt 8,50 € je Zeitstunde. Das gilt auch für Minijob-Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber wird hier je Arbeitsstunde mit 8,50 € zzgl. der Pauschalabgaben belastet. Nicht eingerechnet werden Zuschläge für Mehrarbeit oder Sonntags-, Feiertags- sowie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. - Welche Dokumentationspflichten gelten?
Die Betriebe sind nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz i.V.m. § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten (und nicht nur der geringfügig Beschäftigten) zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen haben spätestens zum Ablauf des siebten Tages nach der erbrachten Arbeitsleistung zu erfolgen und sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Im Anhang finden Sie eine Liste als Muster. Der Grund für den erhöhten Dokumentationsaufwand liegt darin, dass Branchen im Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz Dokumentationspflichten unterliegen. - Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?
Die Zollbehörden kontrollieren bzw. haben bereits kontrolliert.
Zeiterfassungsformulare
Im Download-Bereich unserer Homepage: http://www.stb-schlosser-kleine.de finden Sie das entsprechende Zeiterfassungsformular zum Download und ein themenbezogenes Video.